(1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Angehörigen des anderen Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages beurkundet worden sind.
(2) Wenn nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalles eingetragen wird, so ist im Sinne des Absatzes 1 eine vollständige Abschrift der ursprünglichen Eintragung und des Randvermerkes zu übermitteln.
(3) Sterbeurkunden werden umgehend, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich übermittelt.
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