Durch die Bestimmungen dieses Vertrages wird die Berechtigung der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der beiden Vertragsstaaten, auch auf den im Vertrag behandelten Gebieten Verbindung mit den Angehörigen ihres Staates – soweit es sich nicht um Doppelbürger handelt – zu halten, nicht berührt; doch dürfen Zwangsmittel hiebei weder angedroht noch angewendet werden.
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