(1) Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten, die in einem von ihnen ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben, in dem anderen Vertragsstaat als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden.
(2) Soweit nach der Rechtsordnung eines der Vertragsstaaten ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren vorgesehen ist, gilt für diesen die Regel des Absatzes 1.
(3) Soweit nach der Rechtsordnung eines der Vertragsstaaten die Zahlung einer Gerichtsgebühr für den Prozeß bei Einbringung der Klage (des Antrages) vorgesehen ist, muß für die Nachbringung dieser Gebühr einem Angehörigen des anderen Vertragsstaates eine Frist von mindestens einem Monat gewährt werden.
(4) Der Erlag von Vorschüssen für Vergütungen, die von einer Partei zu tragen sind, darf Angehörigen des anderen Vertragsstaates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaß wie Inländern auferlegt werden.
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