Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis, der vom ersuchenden Gericht übersendet wurde oder vom ersuchten Gericht beigestellt wird, oder durch ein von diesem aufgenommenes Protokoll nachgewiesen. Der Zustellausweis und das Protokoll sind mit der Unterschrift des Zustellorganes, dem Gerichtssiegel und der Unterschrift der Person, die das Schriftstück übernommen hat, gegebenenfalls mit einem Vermerk über die sonstige Form der Zustellung, zu versehen; die Art des zugestellten Geschäftsstückes, dessen Aktenzeichen, das ersuchende Gericht, die Form und der Tag der Zustellung müssen sich aus dem Zustellausweis oder dem Protokoll ergeben.
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