(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige bezahlten Vergütungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2) Die Höhe und die Art der gemäß Absatz 1 nicht zu ersetzenden Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
(3) Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises darf vom Erlag eines Vorschusses beim ersuchten Gericht nur dann abhängig gemacht werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen von einer Partei zu tragen ist, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in dem Staat hat, dem das ersuchte Gericht angehört.
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