(1) Damit eine Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, im Gebiet der Republik Österreich vollstreckt werden kann, ist vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß dem Verfahren des Zweitgerichtes bei dem Landes- oder Kreisgericht zu stellen, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen in dessen Sprengel er Vermögen besitzt.
(2) Dem Antrag auf Exekutionsbewilligung sind anzuschließen:
a) eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, der das Gerichtssiegel oder, wenn es sich um eine Entscheidung des Sheriff Court handelt, die Unterschrift des Sheriff Clerk beigesetzt ist;
b) eine vom Erstgericht ausgestellte Urkunde, die nähere Angaben über das Verfahren und die Entscheidungsgründe enthält;
c) Übersetzungen der nach diesem Absatz erforderlichen Urkunden, die von einem beeideten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter einer der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien beglaubigt sein müssen.
(3) Die im Absatz 2 angeführten Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Wird ein den Absätzen 1 und 2 entsprechender Antrag hinsichtlich einer Entscheidung gestellt, die den Voraussetzungen des Artikels VI entspricht, so ist die Exekution zu bewilligen.
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