(1) Die Anerkennung einer Entscheidung hat die Wirkung, daß diese Entscheidung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung für jedes künftige Verfahren zwischen denselben Parteien in derselben Sache als bindend zu behandeln ist.
(2) Ist eine Entscheidung, die auf Zahlung einer Geldsumme lautet und auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, ergangen, so darf von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Parteien kein Verfahren zur Geltendmachung der Forderung, sondern nur ein Verfahren auf Vollstreckung der Entscheidung gemäß den Artikeln VI bis X durchgeführt werden.
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