(1) Im Sinne des Artikels III Absatz 1 lit. a Zahl 1 ist die Zuständigkeit der Gerichte des Landes des Erstgerichtes, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 5, dann gegeben,
a) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, zur Zeit der Einleitung des Verfahrens im Lande dieses Gerichtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine juristische Person einschließlich einer Handelsgesellschaft handelt, diese dort ihren statuarischen Sitz oder ihre Hauptniederlassung hatte; oder
b) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, im Lande dieses Gerichtes eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte hatte und sich das Verfahren vor diesem Gericht auf ein Geschäft bezog, das durch diese Zweigniederlassung oder Betriebsstätte abgeschlossen worden ist; oder
c) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, vor Einleitung des Verfahrens in Ansehung der Rechtsstreitigkeit vereinbart hatte, sich der Zuständigkeit dieses Gerichtes oder der Gerichte des Landes dieses Gerichtes zu unterwerfen; oder
d) wenn der Verpflichtete, der im Verfahren vor dem Erstgericht Beklagter war, sich der Zuständigkeit dadurch unterworfen hat, daß er sich in das Verfahren freiwillig eingelassen hat. Der Ausdruck „freiwillige Einlassung in das Verfahren“ schließt nicht eine Einlassung lediglich zu dem Zwecke ein, das im Lande des Erstgerichtes befindliche Vermögen vor einer Beschlagnahme zu schützen, die Aufhebung einer Beschlagnahme zu erreichen oder die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu bestreiten; oder
e) wenn der Verpflichtete im Verfahren vor dem Erstgericht Kläger oder Widerkläger war.
(2) Absatz 1 ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, in denen der Streitgegenstand unbewegliches Vermögen war; die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist aber gegeben, wenn dieses Vermögen im Lande des Erstgerichtes gelegen war.
(3) Absatz 1 ist nicht auf Entscheidungen über Schiffe, Flugzeuge oder deren Ladung anzuwenden, sofern nach der Rechtsordnung einer der Hohen Vertragschließenden Parteien diese Entscheidungen nicht nur zwischen den Prozeßparteien, sondern auch gegenüber einer anderen Person endgültig sind, die ein mit der Entscheidung nicht zu vereinbarendes Interesse an diesen Schiffen, Flugzeugen oder deren Ladung geltend macht. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist jedoch in diesen Fällen gegeben, wenn diese Schiffe, Flugzeuge oder deren Ladung zur Zeit der Einleitung des Verfahrens vor dem Erstgericht sich im Lande des Erstgerichtes befunden haben.
(4) Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist in den im Absatz 1 lit. a und b und in den Absätzen 2 und 3 angeführten Fällen nicht gegeben, wenn die Einleitung des Verfahrens vor dem Erstgericht einer Vereinbarung zuwiderläuft, nach der die gegenständliche Streitigkeit auf andere Weise beizulegen war als durch ein Verfahren vor den Gerichten des Landes des Erstgerichtes.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Entscheidungen
a) in Angelegenheiten des Familienrechtes oder des Personenstandsrechtes (einschließlich Scheidungen oder anderer Entscheidungen in Ehesachen);
b) über das Erbrecht oder die Erbschaft oder im Verfahren über die Abhandlung des Nachlasses;
c) in Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder in Verfahren wegen Auflösung von juristischen Personen einschließlich Handelsgesellschaften;
für solche Entscheidungen ist aber die Zuständigkeit der Gerichte des Landes des Erstgerichtes gegeben, wenn sie unter Anwendung der Rechtsvorschriften des Landes des Zweitgerichtes gegeben wäre.
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