ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
(1) Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei ergangen sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei anzuerkennen, es sei denn, daß entweder
a) das Zweitgericht zur Überzeugung gelangt, daß einer der folgenden Versagungsgründe vorliegt:
1. in der betreffenden Sache war die Zuständigkeit des Erstgerichtes nach Artikel IV nicht gegeben;
2. die Entscheidung ist durch betrügerische Machenschaften erlangt worden;
3. die Anerkennung der Entscheidung würde der öffentlichen Ordnung im Lande des Zweitgerichtes widersprechen;
4. der Verpflichtete, der Beklagter im Verfahren vor dem Erstgericht war, hatte nach Völkerrecht Anspruch auf Immunität von der Gerichtsbarkeit der Gerichte des Landes des Erstgerichtes und hatte sich dieser Gerichtsbarkeit nicht unterworfen;
b) der Verpflichtete dem Zweitgericht nachweist,
1. daß einer der unter lit. a angeführten Versagungsgründe vorliegt oder
2. daß die Entscheidung auf Grund einer Säumnis ergangen ist und der Verpflichtete, der Beklagter im Verfahren vor dem Erstgericht war, vom Verfahren entweder überhaupt keine Kenntnis oder nicht so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, um sich verteidigen zu können. In allen Fällen, in denen feststeht, daß die einleitende Ladung oder Verfügung dem Beklagten nach Artikel 3 oder Artikel 4 lit. a Zahl 1 oder 2 des zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommens vom 31. März 1931 über Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen ordnungsgemäß zugestellt worden ist, hat das Zweitgericht als erwiesen anzusehen, daß der Beklagte vom Verfahren Kenntnis erlangt hat.
(2) Weist der Verpflichtete dem Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Lande des Erstgerichtes auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, daß er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, einen Rechtsbehelf einzubringen, so hat das Zweitgericht entsprechend den Rechtsvorschriften seines Landes die Entscheidung anzuerkennen oder deren Anerkennung zu versagen.
(3) Die Anerkennung einer Entscheidung ist zu versagen, wenn dies nach dem Recht des Zweitgerichtes erforderlich ist, weil in derselben Sache zwischen denselben Parteien eine frühere Entscheidung von einem Gericht erlassen worden ist, dem in der Sache Gerichtsbarkeit zustand.
(4) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Erstgericht bei der Wahl der auf den Fall anzuwendenden Rechtsordnung Bestimmungen des internationalen Privatrechtes angewendet hat, die von den Bestimmungen abweichen, die das Zweitgericht anzuwenden gehabt hätte.
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