(1) Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ein oberes Gericht im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei erlassen hat, sind im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel III bis X dieses Vertrages anzuerkennen und zu vollstrecken; ausgenommen sind Entscheidungen, die auf Grund von Rechtsbehelfen in Verfahren, in denen ein unteres Gericht in erster Instanz entschieden hat, erlassen worden sind.
(2) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden Partei ergangene Entscheidung, für die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei auf Grund der im betreffenden Gebiet jeweils geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird.
(3) Einstweilen, bis zum Inkrafttreten des am 29. Juli 1960 in Paris unterzeichneten Pariser Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Jänner 1964 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist keine der Hohen Vertragschließenden Partei verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken, die aus Anlaß von Körperverletzungen oder Sachschäden ergehen, die ihren Ursprung in einem nuklearen Ereignis haben. Die Bedeutung des Ausdrucks „nukleares Ereignis“ bestimmt sich ebenso wie die Beurteilung, was ein nukleares Ereignis darstellt, nach dem Recht des Gebietes, in dem die gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden soll, oder nach den Bestimmungen eines in diesem Gebiet in Kraft stehenden internationalen Übereinkommens.
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