(1) Das Verfahren zur Registrierung einer Entscheidung nach Artikel VII sowie zur Bewilligung der Exekution auf Grund einer Entscheidung nach Artikel VIII soll so einfach und rasch wie möglich sein; vom Antragsteller darf keine Sicherheitsleistung für die Kosten der Registrierung oder der Bewilligung der Exekution verlangt werden.
(2) Der Antrag auf Registrierung oder der erste Antrag auf Bewilligung der Exekution kann nur innerhalb einer Frist von sechs Jahren gestellt werden; der Lauf dieser Frist beginnt, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsbehelf an ein höheres Gericht eingebracht worden ist, mit dem Datum der Entscheidung, wenn aber ein solcher Rechtsbehelf eingebracht worden ist, mit dem Datum der Entscheidung letzter Instanz.
(3) Betrifft die Entscheidung des Erstgerichtes verschiedene Ansprüche und würden, falls diese Ansprüche Gegenstand gesonderter Entscheidungen gewesen wären, nur eine oder einzelne von ihnen die Registrierung oder die Bewilligung der Exekution rechtfertigen, so hat sich die Registrierung oder die Bewilligung der Exekution auf diesen Anspruch zu beschränken.
(4) Ist die in der Entscheidung zuerkannte Geldforderung in einer anderen Währung als in der des Landes des Zweitgerichtes ausgedrückt, so ist die Frage, ob, bejahendenfalls in welcher Art und unter welchen Bedingungen der auf Grund der Entscheidung zu zahlende Betrag in die Währung des Landes des Zweitgerichtes zum Zwecke der Erfüllung oder der Vollstreckung der Entscheidung umgerechnet werden darf oder muß, nach den für das Land des Zweitgerichtes geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(5) Das Zweitgericht hat bei der Registrierung oder bei der Bewilligung der Exekution die Kosten, die durch die Registrierung oder die Bewilligung der Exekution oder aus diesem Anlaß entstanden sind, auf Antrag des betreibenden Gläubigers einzubeziehen.
(6) Ist auf Grund einer Entscheidung die Registrierung gemäß Artikel VII oder die Exekution gemäß Artikel VIII bewilligt worden, so ist der in dieser Entscheidung zuerkannte Geldbetrag für die Zeit bis zur Bewilligung mit dem Zinsfuß zu verzinsen, der sich aus der Entscheidung selbst oder aus einer ihr angeschlossenen Bestätigung des Erstgerichtes ergibt. Vom Zeitpunkt der Bewilligung an betragen die Zinsen vier Prozent im Jahr von der Gesamtsumme (Kapital und Zinsen), bezüglich deren die Registrierung oder Exekution bewilligt wird.
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