Die im Artikel 1 Absatz 2 lit. a geforderte Zuständigkeit ist gegeben,
a) wenn der Beklagte oder Antragsgegner im Zeitpunkte der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragschließenden Staat hatte, in dem die Entscheidung gefällt wurde, oder
b) wenn beide Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Vertragschließenden Staat hatten, in dem die Entscheidung gefällt wurde, und der Kläger oder Antragsteller seinen Aufenthalt in diesem Staate bis zur Einleitung des Verfahrens beibehalten hat, oder
c) wenn der Beklagte oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit erhoben zu haben, der Zuständigkeit des Gerichtes unterworfen hat.
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