Die im Artikel 21 Absatz 1 bezeichneten Urkunden einschließlich der Bestätigungen der Echtheit einer Unterschrift, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel des Gerichtes, der Verwaltungsbehörde oder der die Urkunde ausstellenden Person versehen sind, bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.
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