(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben an das zuständige Gericht weiterzuleiten, wenn dieses im Inland gelegen ist. Hievon hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht unmittelbar durch die Post zu verständigen.
(3) Das ersuchte Gericht hat auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes dieses rechtzeitig von Ort und Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
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