Die Erledigung der Ersuchschreiben einschließlich der hiebei zu verwendenden Sprache richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört. Dieses Gericht hat jedoch bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, wenn hierum ersucht worden ist und die Anwendung dieser Vorschriften nicht Grundsätzen der Gesetzgebung des Staates widerspricht, dem es angehört.
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