Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossenen Vertrages über wechselseitigen rechtlichen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen, über Urkundenwesen und über Erteilung von Rechtsauskünften besteht Einverständnis über folgende Punkte:
1. In der Republik Österreich sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen konfessionellen Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ausgestellten Heiratsurkunden betreffend Ehen, die vor ihnen vor dem 1. August 1938 geschlossen worden sind, sowie Geburtsurkunden (Geburtsbescheinigungen) und Sterbeurkunden, wenn Geburt oder Tod vor dem 1. Jänner 1939 beurkundet worden ist. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich wird dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ein Verzeichnis dieser Kirchen und Religionsgesellschaften binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages an übermitteln.
In der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die von den zuständigen konfessionellen Organen vor dem 1. Jänner 1950 ausgestellten Auszüge aus ihren Matrikelbüchern. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik wird dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften binnen drei Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages an übermitteln.
2. Die Bestimmungen des Artikels 22 sind auch auf die Urkunden der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuwenden, die nach Österreichischem Recht keine öffentlichen Urkunden sind.
3. Bis zum Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens zwischen den beiden Vertragsstaaten sind die Bestimmungen dieses Vertrages auch auf die Schiedsgerichte der Sozialversicherung der Republik Österreich entsprechend anzuwenden. Die österreichischen Gerichte haben Zustellungen und Rechtshilfe auf Grund von Ersuchen tschechoslowakischer Gerichte in Sachen der Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen.
4. Durch das Inkrafttreten dieses Vertrages werden die bestehenden Regelungen in bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen auf Gebieten, auf die sich dieser Vertrag nicht bezieht, nicht berührt (Erbschafts-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen sowie Strafsachen; Mitteilung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung 1948, S. 7, und die übereinstimmende Mitteilung Nr. 12 im Verordnungsblatt des tschechoslowakischen Justizministeriums 1948).
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des Vertrages bildet, unterzeichnet.
Ausgefertigt in Prag, am 10. November 1961 in doppelter Urschrift in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise