BundesrechtInternationale VerträgeVollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Nordmazedonien)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 08. September 1991
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Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

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