Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der im Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar.
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