Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert den Unterhaltsberechtigten, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem innerstaatlichen Rechte des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den vertragschließenden Staaten in Kraft befindlichen Übereinkommen auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind.
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