BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager UnterhaltsvollstreckungsübereinkommenArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Januar 1962
Up-to-date

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert den Unterhaltsberechtigten, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem innerstaatlichen Rechte des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den vertragschließenden Staaten in Kraft befindlichen Übereinkommen auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden