Art. 10 — Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Überweisung der zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen Beträge zu erleichtern.