Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den vertragschließenden Staaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Begehren, seien sie internationalen oder innerstaatlichen Charakters, sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nicht ehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Enthält die Entscheidung auch einen Ausspruch über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltspflicht beschränkt.
Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie nicht anzuwenden.
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