BundesrechtInternationale VerträgeVollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Kroatien)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 08. Oktober 1991
Up-to-date

Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar sind, entsprechen.

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