BundesrechtInternationale VerträgeHaager Unterhaltsstatutübereinkommen

Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

In Kraft seit 01. Januar 1962
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bestimmt, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann.

Im Falle des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ist von dem Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes anzuwenden.

Dieses Recht bestimmt auch, wer zur Einbringung der Unterhaltsklage befugt ist und welche Fristen für ihre Einbringung gelten.

Unter der Bezeichnung „Kind“ ist für die Zwecke dieses Übereinkommens jedes eheliche, nicht eheliche oder adoptierte Kind zu verstehen, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Artikel 2

Art. 2

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder der vertragschließenden Staaten sein eigenes Recht für anwendbar erklären, wenn

a) das Begehren vor eine Behörde dieses Staates gebracht wird,

b) die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, und auch das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und

c) die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staate hat.

Artikel 3

Art. 3

Entgegen den vorstehenden Bestimmungen wird das von den innerstaatlichen Kollisionsnormen der befaßten Behörde bezeichnete Recht angewendet, wenn das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes diesem jeden Anspruch auf Unterhaltsleistung versagt.

Artikel 4

Art. 4

Von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar erklärten Rechts kann nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, dem die befaßte Behörde angehört, offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 5

Art. 5

Dieses Übereinkommen ist auf Unterhaltsbeziehungen zwischen Seitenverwandten nicht anzuwenden.

Es regelt nur das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht. Die in Anwendung dieses Übereinkommens gefällten Entscheidungen können den Fragen der Abstammung und der Familienbeziehungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger nicht vorgreifen.

Artikel 6

Art. 6

Das Übereinkommen ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen das in Artikel 1 bezeichnete Recht das eines vertragschließenden Staates ist.

Artikel 7

Art. 7

Dieses Übereinkommen steht den bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen.

Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird eine Niederschrift aufgenommen werden, von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Signatarstaaten übermittelt werden wird.

Artikel 8

Art. 8

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 9

Art. 9

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das Mutterland jedes der vertragschließenden Staaten.

Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung in allen anderen Gebieten oder in bestimmten der anderen Gebiete, deren zwischenstaatliche Beziehungen von ihm wahrgenommen werden, so hat er zu diesem Zweck seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.

Das Übereinkommen tritt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe keinen Einspruch erheben, und dem Gebiet oder den Gebieten, deren zwischenstaatliche Beziehungen von dem betreffenden Staat wahrgenommen werden und für das oder für die die Mitteilung erfolgt ist, in Kraft.

Artikel 10

Art. 10

Jeder bei der Achten Session der Konferenz nicht vertretene Staat ist zum Beitritt zu diesem Übereinkommen zugelassen, sofern nicht ein Staat oder mehrere Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Mitteilung von diesem Beitritt durch die niederländische Regierung dagegen Einspruch erheben. Der Beitritt erfolgt auf die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehene Weise.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgen können.

Artikel 11

Art. 11

Jeder vertragschließende Staat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt vorbehalten, es nicht auf Adoptivkinder anzuwenden.

Artikel 12

Art. 12

Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem in Artikel 8 Absatz 1 dieses Übereinkommens angegebenen Zeitpunkt.

Diese Frist beginnt selbst für die Staaten, die es später ratifiziert haben oder beigetreten sind, ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Das Übereinkommen wird, außer im Falle der Kündigung, von fünf Jahren zu fünf Jahren stillschweigend erneuert.

Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande bekanntzugeben, das hievon allen anderen vertragschließenden Staaten Mitteilung machen wird.

Die Kündigung kann sich auf die oder bestimmte der in einer Bekanntgabe gemäß Artikel 9 Absatz 2 angeführten Gebiete beschränken.

Die Kündigung wird nur hinsichtlich des Staates, der sie erklärt hat, wirksam. Das Übereinkommen bleibt für alle anderen Staaten in Geltung.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen gefertigt.

Geschehen im Haag, am 24. Oktober 1956, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung der Niederlande hinterlegt werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten und den später beitretenden Staaten übermittelt werden wird.