(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten sechs Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem anderen Vertragschließenden Staat mitteilt, daß er das Abkommen aufkündige.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
AUSGERFERTIGT in Belgrad, am 18. März 1960 in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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