Artikel 9
(1) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung (Vollstreckbarerklärung) beizufügen
1. eine Ausfertigung der Entscheidung, die den Erfordernissen des Artikels 7 Absatz 1 Z 1 entspricht;
2. den Nachweis, daß die Entscheidung der unterlegenen Partei ordnungsgemäß zugestellt worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellungsvorgang zu erbringen;
3. den Nachweis, daß die Entscheidung vollstreckbar ist; dieser Nachweis ist zu erbringen
a) bei Entscheidungen österreichischer Gerichte durch eine mit dem amtlichen Siegel versehene Ausfertigung des im Artikel 8 Absatz 1 genannten Beschlusses über die Zulässigkeit der Exekution zur Sicherstellung und, falls eine Sicherheit zu leisten war, durch eine gerichtliche Bestätigung über deren Erlag.
b) bei Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland durch die Vollstreckungsklausel und, falls die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig ist, durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, aus der sich ergibt, daß die Sicherheit geleistet wurde.
(2) Hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen, so hat der betreibende Gläubiger außerdem den im Artikel 7 Absatz 2 geforderten Nachweis zu erbringen.
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