Artikel 23
Jeder der beiden Staaten kann den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staate notifiziert wurde.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei Urschriften.
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