Artikel 19
(1) Dieser Vertrag ist nur auf Exekutionstitel (Schuldtitel) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1959 entstanden sind.
(2) Auf Exekutionstitel (Schuldtitel), die eine Verpflichtung zur Leistung eines gesetzlichen Unterhaltes zum Gegenstand haben, ist dieser Vertrag für die nach dem 31. Dezember 1959 fällig werdenden Leistungen auch dann anzuwenden, wenn der Exekutionstitel (Schuldtitel) in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1959 entstanden ist.
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