Artikel 13
(1) Öffentliche Urkunden, die in einem Staat errichtet und dort vollstreckbar sind, werden in dem anderen Staate wie rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen vollstreckt. Zu diesen Urkunden gehören insbesondere gerichtliche oder notarielle Urkunden und die in Unterhaltssachen von einer Verwaltungsbehörde – Jugendamt – aufgenommenen Verpflichtungserklärungen und Vergleiche.
(2) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung) eine mit amtlichem Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung der öffentlichen Urkunde beizufügen.
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