ERSTER ABSCHNITT
Artikel 1
(1) Die in Zivil- oder Handelssachen ergangenen Entscheidungen der Gerichte des einen Staates, durch die im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen (in einem Verfahren der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit) über Ansprüche der Parteien erkannt wird, werden im anderen Staat anerkannt, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Als Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind auch Urteile anzusehen, die in einem gerichtlichen Strafverfahren über Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis des Zivil- oder Handelsrechtes ergangen sind.
(2) Für die Anerkennung ist es ohne Bedeutung, ob die Entscheidung als Urteil, Beschluß, Zahlungsbefehl, Zahlungsauftrag, Vollstreckungsbefehl oder sonstwie benannt ist.
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