BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (BRD)

In Kraft seit 01. Januar 1960
Up-to-date

Zustellung von Schriftstücken

Artikel 1

Art. 1

(1) In Zivil- und Handelssachen werden die Ersuchen um Zustellung (die Zustellungsanträge) im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.

(2) Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen (Ersuchen um Zustellung) ist das Bezirksgericht (das Amtsgericht) zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll.

(3) Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Ersuchen um Zustellung (den Zustellungsantrag) von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde von der Abgabe unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 2

Art. 2

Die ersuchte Behörde hat die Zustellung in der durch ihre innere Gesetzgebung für gleichartige Zustellungen vorgeschriebenen Form zu bewirken. Auf Wunsch der ersuchenden Behörde hat sie die Zustellung in einer besonderen Form durchzuführen, sofern diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft.

Artikel 3

Art. 3

Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei einer Zustellung entstanden sind.

Rechtshilfeersuchen

Artikel 4

Art. 4

In Zivil- und Handelssachen werden die Rechtshilfeersuchen im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt.

Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entstanden sind; dies gilt auch für die Beträge, die an Sachverständige gezahlt worden sind.

(2) Die ersuchte Behörde hat die ihr erwachsenen Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.

Artikel 6

Art. 6

Jeder Staat kann Rechtshilfeersuchen, auf Grund deren eigene Staatsangehörige vernommen oder zur Vorlegung von Urkunden angehalten werden sollen, von seinen diplomatischen oder konsularischen Vertretern unmittelbar ohne Anwendung von Zwang ausführen lassen. Die Staatsangehörigkeit der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, wird nach dem Recht des Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen durchgeführt werden soll.

Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Artikel 7

Art. 7

Der Antrag, auf Grund einer Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 die Exekution zu bewilligen (eine Entscheidung über die Prozeßkosten nach den Artikeln 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 für vollstreckbar zu erklären), kann von dem Berechtigten bei dem zuständigen Gericht unmittelbar gestellt werden.

Artikel 8

Art. 8

Die Bescheinigung der zuständigen Behörden, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.

Armenrecht

Artikel 9

Art. 9

Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes, die gemäß Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gestellt werden, können auch im unmittelbaren Verkehr der beiderseitigen Behörden übersandt werden. Artikel 1 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Schlußbestimmungen

Artikel 10

Art. 10

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 11

Art. 11

Der Tag, an dem diese Vereinbarung in Kraft tritt, wird durch Notenwechsel vereinbart werden, sobald die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen.

Artikel 12

Art. 12

Jede der beiden Regierungen kann die Vereinbarung kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie der anderen Regierung notifiziert wurde.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1959, in zwei Urschriften.