Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die von anderen Hohen Vertragschließenden Teilen auf Grund der Artikel 1 bis 13, 14, Absatz 1 und 2, Artikel 15, 16, 18 bis 25, 27, 29 und 30 dieser Anlage getroffenen Vorschriften anzuerkennen.
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