BundesrechtInternationale VerträgeEinheitliches Scheckgesetz - VorbehalteArt. 15

Art. 15

In Kraft seit 01. März 1959
Up-to-date

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die Einrichtungen bestimmen, die im Sinne des Artikels 31 des Einheitlichen Scheckgesetzes nach Landesrecht als Abrechnungsstellen anzusehen sind.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden