Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die nach diesem Abkommen maßgebenden Bestimmungen des internationalen Privatrechts nicht zur Anwendung zu bringen, soweit es sich handelt:
1. um eine außerhalb des Gebiets der Hohen Vertragschließenden Teile eingegangene Scheckverpflichtung;
2. um ein nach diesen Bestimmungen anzuwendendes Recht, das nicht das Recht eines der Hohen Vertragschließenden Teile ist.
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