Art. 6 Artikel 6. — Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Rückverweise
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Scheckverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Scheck ausgestellt worden ist.
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