Die Fähigkeit einer Person, eine Scheckverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für maßgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen kann, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er scheckfähig wäre.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die von einem seiner Angehörigen eingegangene Scheckverpflichtung als nichtig behandeln, wenn sie in dem Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles nur in Anwendung des vorstehenden Absatzes als gültig angesehen wird.
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