Art. 10 Artikel 10. — Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts
Rückverweise
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
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