BundesrechtInternationale VerträgeEinheitliches ScheckgesetzArt. 30

Art. 30

In Kraft seit 01. März 1959
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Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.

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