Vorwort
Das Einheitliche Scheckgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 15. Juli 1931 für jedes Mitglied des Völkerbundes und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1933 bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird, wenn er die in den Artikeln IV und V vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbundes wirksam.
Außer im Falle der Dringlichkeit kann das Abkommen nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbundes wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mitteilen.
Im Falle der Dringlichkeit erklärt der Hohe Vertragschließende Teil seine Kündigung unmittelbar und unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen. Die Kündigung wird zwei Tage nach dem Eingang der Erklärung bei den Hohen Vertragschließenden Teilen wirksam. Der Hohe Vertragschließende Teil, der unter diesen Umständen kündigt, hat von seiner Entschließung auch den Generalsekretär des Völkerbundes zu benachrichtigen.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen Vertragschließenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.
Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können in der Folge jederzeit dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.
Desgleichen können die Hohen Vertragschließenden Teile das Abkommen gemäß Artikel VIII für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate unterstehenden Gebiete kündigen.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
Der Scheck enthält:
1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsortes;
5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6. die Unterschrift des Ausstellers.
Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar.
Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.
Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt aus ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann anordnen, daß die Vorschrift des Artikels 1, Ziffer 1, des Einheitlichen Scheckgesetzes, wonach ein in seinem Gebiet ausgestellter Scheck die Bezeichnung als „Scheck“ enthalten muß, ferner die Vorschrift der Ziffer 5 des erwähnten Artikels, wonach im Scheck der Zahlungsort anzugeben ist, in seinem Gebiet erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung finden.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für die in seinem Gebiet eingegangenen Scheckverpflichtungen bestimmen, in welcher Weise die Unterschrift selbst ersetzt werden kann, vorausgesetzt, daß der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, durch eine auf den Scheck gesetzte Erklärung gehörig beglaubigt wird.
Abweichend vom Artikel 2, Absatz 3, des Einheitlichen Scheckgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vorschreiben, daß ein Scheck ohne Angabe des Zahlungsortes als am Ausstellungsorte zahlbar gilt.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann anordnen, daß die in seinem Gebiet ausgestellten und zahlbaren Schecks als Schecks ungültig sind, wenn sie nicht auf Bankiers oder auf Personen oder Einrichtungen gezogen sind, die kraft Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind.
Desgleichen behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, den Bestimmungen des Artikels 3 des Einheitlichen Scheckgesetzes bei deren Einführung in sein Landesrecht die Fassung zu geben, die ihm nach dem Umfang, in dem er von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes Gebrauch machen will, am besten geeignet erscheint.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der Aussteller ein verfügbares Guthaben beim Bezogenen haben muß.
Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Einheitliche Scheckgesetz haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1933 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.
Wenn am 1. November 1933 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels VI, Absatz 1, das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist, zu einer Zusammenkunft einberufen.
In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten März neunzehnhunderteinunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Scheckgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen.
Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.
Von den in Artikel 9, 22, 27 und 30 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den in Artikel 17 und 28 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbundes anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen.
Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller ein Guthaben hat und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht berührt.
Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.
Der Scheck kann zahlbar gestellt werden:
an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk
„an Order“;
an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk;
an den Inhaber.
Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.
Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.
Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.
Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.
Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.
Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.
Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.
Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.
Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks. Jeder Vermerk, durch den er die Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.
Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order“ kann durch Indossament übertragen werden.
Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk „nicht an Order“ oder mit einem einen gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. Diese Personen können den Scheck weiter indossieren.
Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
Ein Teilindossament ist nichtig.
Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen worden ist.
Das Indossament muß auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.
Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Schecks oder auf den Anhang gesetzt werden.
Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber:
1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2. den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3. den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.
Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird.
Wer einen durch Indossament übertragenen Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.
Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.
Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist – sei es, daß es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, daß es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel 19 nachweist –, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Enthält das Indossament den Vermerk „Wert zur Einziehung“, „zum Inkasso“, „in Prokura“ oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Scheck geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.
Die Scheckverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.
Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protestes oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt worden ist.
Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.
Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.
Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.
Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.
Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt.
In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem scheckmäßig haften.
Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht unterschrieben.
Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.
Ein Scheck, der in dem Staat der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
Ein Scheck, der in einem anderen Staat als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.
Hiebei gelten die in einem Staat Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Staat zahlbaren Schecks ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Staat ausgestellten und in einem Staat Europas zahlbaren Schecks als Schecks, die in demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.
Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der in dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.
Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.
Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.
Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen.
Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschrift der Indossanten zu prüfen.
Lautet der Scheck auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Schecksumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Tag der Vorlegung besitzt. Wenn die Zahlung bei Vorlegung nicht erfolgt, so kann der Inhaber wählen, ob die Schecksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Scheck für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).
Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im Staat der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.
Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Scheck mit den im Artikel 38 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.
Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks. Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein.
Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung „Bankier“ oder ein gleichbedeutender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.
Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.
Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.
Ein allgemein gekreuzter Scheck darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.
Ein besonders gekreuzter Scheck darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Bankier einen anderen Bankier mit der Einziehung des Schecks betrauen.
Ein Bankier darf einen gekreuzten Scheck nur von einem seiner Kunden oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen.
Befinden sich auf einem Scheck mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Scheck vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.
Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.
Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.
Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Weg der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.
Die Streichung des Vermerks „nur zur Verrechnung“ gilt als nicht erfolgt.
Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktag vorgenommen werden.
Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Falle des Vermerks „ohne Kosten“, auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muß innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.
Wird nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Scheck befindet, Nachricht gegeben, so muß die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Scheckbürgen gegeben werden.
Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, daß sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.
Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die bloße Rücksendung des Schecks.
Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, daß er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.
Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.
Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Scheckbürge kann durch den Vermerk „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zweck der Ausübung des Rückgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen zu lassen.
Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Scheck rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Scheckverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Läßt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so sind alle Scheckverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes oder einer gleichbedeutenden Feststellung verpflichtet.
Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der den Scheck eingelöst hat.
Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen Scheckverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;
3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen.
Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
2. die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
3. seine Auslagen.
Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.
Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Scheck oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen sind die Vorschriften des Artikels 42 anzuwenden.
Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der Inhaber den Scheck unverzüglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.
Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn Tage seit dem Tag, an dem der Inhaber, selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist, seinen Vormann von dem Fall der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen werden, ohne daß es der Vorlegung oder der Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.
Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Schecks oder mit der Erhebung des Protestes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.
Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiete eines Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiete eines Staates ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiete desselben Staates zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Scheck.
Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.
Hat ein Indossant die Ausfertigung an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.
Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.
In diesem Gesetz sind unter der Bezeichnung „Bankier“ auch diejenigen Personen und Einrichtungen zu verstehen, die kraft Gesetzes den Bankiers gleichgestellt sind.
Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktage stattfinden.
Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung, vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, abweichend von den Artikeln 5 und 14 des Einheitlichen Scheckgesetzes vorzuschreiben, daß die in seinem Gebiete ausgestellten und zahlbaren Schecks, die mit dem Vermerk „nicht übertragbar“ versehen sind, nur an den Inhaber bezahlt werden dürfen, der sie mit diesem Vermerk erhalten hat.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, zu bestimmen, ob außer dem in Artikel 6 des Einheitlichen Scheckgesetzes bezeichneten Fall ein Scheck auf den Aussteller selbst gezogen werden darf.
Abweichend vom Artikel 6 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, die Ausstellung eines auf den Aussteller selbst gezogenen Schecks – mag er solche Schecks allgemein (Artikel 8 dieser Anlage) oder auch nur dann zulassen, wenn sie von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen werden (Artikel 6 des Einheitlichen Scheckgesetzes) – zu untersagen, falls derartige Schecks auf den Inhaber lauten.
Abweichend vom Artikel 8 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, zuzulassen, daß ein Scheck bei einem Dritten zahlbar gestellt wird, der nicht Bankier ist.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, Artikel 13 des Einheitlichen Scheckgesetzes nicht in sein Landesrecht einzuführen.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, Artikel 21 des Einheitlichen Scheckgesetzes nicht anzuwenden, soweit er sich auf den Inhaberscheck bezieht.
Abweichend vom Artikel 26 des Einheitlichen Scheckgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile zulassen, daß in seinem Gebiet eine Scheckbürgschaft durch eine besondere Urkunde geleistet werden kann, in welcher der Ort der Errichtung bezeichnet ist.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die im Artikel 29, Absatz Nr. 1, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehene Frist zu verlängern und die Vorlegungsfristen für die unter seiner Souveränität oder Hoheit stehenden Gebiete festzulegen.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, abweichend vom Artikel 29, Absatz 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes, die darin vorgesehenen Fristen für Schecks zu verlängern, die nicht im gleichen Erdteil zahlbar sind, in dem sie ausgestellt wurden; dasselbe gilt für Schecks, die in verschiedenen Ländern eines anderen Erdteils als Europa ausgestellt und zahlbar sind.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann sich mit einem oder mehreren der anderen Hohen Vertragschließenden Teile dahin verständigen, daß für die von dem Gebiete des einen auf das Gebiet des oder der anderen Hohen Vertragschließenden Teile gezogenen Schecks die im Artikel 29, Absatz 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Fristen abgeändert werden.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die Einrichtungen bestimmen, die im Sinne des Artikels 31 des Einheitlichen Scheckgesetzes nach Landesrecht als Abrechnungsstellen anzusehen sind.
Abweichend vom Artikel 32 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile für die auf seinem Gebiete zahlbaren Schecks vor:
a) zuzulassen, daß der Scheck vor Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird;
b) zu verbieten, daß der Scheck selbst nach Ablauf der Vorlegungsfrist widerrufen wird.
Außerdem kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile die Maßnahmen bestimmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls eines Schecks zu treffen sind, und ihre Rechtswirkungen regeln.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann über die Wirkungen des im Artikel Nr. 36 des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Effektivvermerkes für die auf seinem Gebiet zahlbaren Schecks etwas anderes bestimmen, falls er dies bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs seiner Währung berührender Umstände für erforderlich hält. Gleiches gilt für die in seinem Gebiet in fremder Währung ausgestellten Schecks.
Abweichend von den Artikeln Nr. 37, 38 und 39 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, in seinem Landesrecht nur den gekreuzten Scheck oder nur den Verrechnungsscheck zuzulassen. Die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks beziehungsweise Verrechnungsschecks müssen jedoch in dem Gebiet des Hohen Vertragschließenden Teiles, der von diesem Vorbehalt Gebrauch macht, als Verrechnungsscheck beziehungsweise als gekreuzte Schecks behandelt werden.
Desgleichen kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile den Wortlaut des Vermerkes festsetzen, der nach seinem Landesrecht den Scheck als Verrechnungsscheck kennzeichnet.
Die Frage, ob der Inhaber des Schecks besondere Rechte auf die Deckung hat und welches die Folgen dieser Rechte sind, wird durch das Einheitliche Scheckgesetz nicht berührt.
Gleiches gilt für jede andere Frage, welche die Rechtsbeziehungen betrifft, die der Ausstellung des Schecks zugrunde liegen.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die Ausübung des Rückgriffsrechts gegen den Aussteller nicht davon abhängig zu machen, daß der Scheck rechtzeitig vorgelegt, protestiert oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen wird, und die Wirkungen eines solchen Rückgriffes zu regeln.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, für die auf seinem Gebiet zahlbaren Schecks vorzuschreiben, daß die in den Artikeln 40 und 41 des Einheitlichen Scheckgesetzes für die Erhaltung des Rückgriffsrechts vorgesehene Feststellung der Zahlungsverweigerung in jedem Falle durch einen Protest, unter Ausschluß gleichbedeutender Feststellungen, erfolgen muß.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch vorschreiben, daß die im Artikel 40, Ziffer 2 und 3, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Erklärungen innerhalb der Protestfrist in ein öffentliches Register einzutragen sind.
Abweichend vom Artikel 42 des Einheitlichen Scheckgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile das System der Benachrichtigung durch den Protestbeamten beibehalten oder einführen, wonach der Notar oder der nach Landesrecht für die Protesterhebung zuständige Beamte verpflichtet ist, von der Erhebung des Protestes schriftlich die Scheckverpflichteten zu benachrichtigen, deren Adressen im Scheck angegeben oder dem Protestbeamten bekannt oder von seinen Auftraggebern mitgeteilt worden sind. Die Kosten der Benachrichtigung sind den Protestkosten zuzuschlagen.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für Schecks, die in seinem Gebiete sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, vorschreiben, daß an Stelle des im Artikel 48, Ziffer 2, und Artikel 49, Ziffer 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes bestimmten Zinsfußes der im Gebiet des Hohen Vertragschließenden Teils geltenden Zinsfuß tritt.
Abweichend vom Artikel 45 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, eine Bestimmung in sein Landesrecht einzuführen, wonach der Inhaber im Falle des Rückgriffs eine Provision verlangen darf, deren Höhe die Landesgesetzgebung bestimmt.
Ein gleicher Anspruch kann, abweichend vom Artikel 46 des Einheitlichen Scheckgesetzes, für denjenigen vorgesehen werden, der den Scheck eingelöst hat und gegen seine Vormänner Rückgriff nimmt.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bestimmen, daß in seinem Gebiet in den Fällen des Rückgriffsverlustes oder der Verjährung ein Anspruch gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, bestehen bleibt.
Der Gesetzgebung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile bleibt es überlassen, die Gründe für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung der von seinen Gerichten zu beurteilenden scheckmäßigen Ansprüche zu bestimmen.
Die anderen Hohen Vertragschließenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie solche Gründe anerkennen. Gleiches gilt von der Wirkung, die der gerichtlichen Geltendmachung des Schecks für den Beginn der im Artikel 52, Absatz 2, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Verjährungsfrist zukommt.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß für die Vorlegungsfrist und für alle anderen auf den Scheck bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann Ausnahmevorschriften allgemeiner Art über einen Zahlungsaufschub für Schecks und über die Fristen erlassen, innerhalb derer die zur Erhaltung der Rückgriffsrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen sind.
Der Gesetzgebung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile bleibt es überlassen, für die Anwendung des Einheitlichen Scheckgesetzes zu bestimmen, wer Bankier ist und welche Personen oder Einrichtungen im Hinblick auf die Art ihrer Tätigkeit den Bankiers gleichzustellen sind.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die Anwendbarkeit des Einheitlichen Scheckgesetzes ganz oder teilweise für Postschecks sowie für die besonderen Schecks der Notenbanken, öffentlichen Kassen und öffentlichen Kreditinstitute auszuschließen, soweit diese Urkunden besonderen Vorschriften unterliegen.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die von anderen Hohen Vertragschließenden Teilen auf Grund der Artikel 1 bis 13, 14, Absatz 1 und 2, Artikel 15, 16, 18 bis 25, 27, 29 und 30 dieser Anlage getroffenen Vorschriften anzuerkennen.