(1) Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel findet die Vollstreckung nicht statt, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.
(2) Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten kann jedoch nicht angesehen werden:
a) die Unvereinbarkeit der Feststellung der Vaterschaft oder der Mutterschaft mit dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll;
b) die Anhängigkeit eines Verfahrens über denselben Anspruch vor einer Behörde des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll;
c) ein größeres oder geringeres Ausmaß der mit der geltend gemachten Entscheidung auferlegten Unterhaltsverpflichtung, als dies der Rechtsordnung des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, entspricht;
d) der Umstand, daß der Anspruch erst zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem er nach dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, infolge Fristablaufes nicht mehr zu berücksichtigen war, oder daß dem Anspruch nach dem Rechte dieses Staates Verjährung entgegengesetzt werden konnte.
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