(1) Die im Art. 1 Abs. 2 lit. a geforderte Zuständigkeit ist gegeben, wenn das Recht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, für das betreffende Verfahren nicht ausschließt.
(2) Jedenfalls werden für zuständig erachtet:
a) die Behörden des Staates, in dem der Beklagte oder Antragsgegner zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, seinen ständigen Aufenthalt hatte;
b) die Behörden des Staates, in dem beide Parteien ihren letzten gemeinsamen ständigen Aufenthalt hatten, wenn der Kläger oder Antragsteller diesen Aufenthalt bis zur Einleitung des Verfahrens beibehalten hat;
c) die Behörden, deren Zuständigkeit der Beklagte oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Eingehen in die Verhandlung über die Hauptsache, ohne Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit unterworfen hat;
d) wenn beide Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, die Behörden des Staates, dem sie angehören.
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