Es besteht Einverständnis darüber, daß unter „gerichtlichen Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld“ solche Entscheidungen nicht zu verstehen sind, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Beklagten oder Antraggegners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist (Par. 10 a der Österreichischen Exekutionsordnung).
Was unter „amtlicher Unterschrift“ zu verstehen ist, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.
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