Vorwort
Art. 1
20.03.1968
ABSCHNITT I
(Anm.: Einfügung der Art. 15a - 15g zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, BGBl. Nr. 213/1956)
Art. 2
20.03.1968
ABSCHNITT II
1. Die in Abschnitt I enthaltenen Ergänzungen sind nur auf Entscheidungen oder Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.
2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. Der Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am 1. Juni 1966.