BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kroatien)Art. 47

Art. 47Artikel 47.

In Kraft seit 08. Oktober 1991
Up-to-date

Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.

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