(1) Ist das ersuchte Gericht unzuständig, so hat es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
(2) Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat erachtet, daß durch die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet werden oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt.
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