(1) Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, einander Personenstandsurkunden abgaben- und kostenfrei auszustellen und zu übermitteln, wenn das Ersuchen darum in einem hinreichend bezeichneten öffentlichen Interesse gestellt wird.
(2) Diese Ersuchen werden im diplomatischen oder konsularischen Wege an die zuständigen Behörden gerichtet.
(3) Durch das Ersuchen um eine Ausfertigung einer Personenstandsurkunde oder durch die Ausstellung einer solchen wird der Frage der Staatsangehörigkeit nicht vorgegriffen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise