BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (BR Jugoslawien)Art. 38

Art. 38Artikel 38.

In Kraft seit 28. April 1992
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In streitigen und nichtstreitigen Nachlaßangelegenheiten, die im Gebiet eines der vertragschließenden Staaten durchgeführt werden, ist die Konsularbehörde des anderen Staates berechtigt, ihre Staatsangehörigen zu vertreten, sofern sie abwesend sind und keinen anderen Bevollmächtigten ernannt haben; innerstaatliche Bestimmungen über den Anwaltszwang bleiben unberührt.

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