(1) Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
1. die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Mitteilung der Werke durch irgend ein anderes Mittel, das zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern dient;
2. jede öffentliche Mitteilung des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Mitteilung von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird;
3. die öffentliche Mitteilung des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendein eine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.
(2) Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der im vorhergehenden Absatz 1 erwähnten Rechte festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschließlich auf das Gebiet des Landes, das sie aufgestellt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, welche mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
(3) Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schließt eine gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch Rundfunk gesendete Werk auf Schall- oder Bildträgern festzuhalten. Es bleibt jedoch den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, Bestimmungen zu erlassen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Schall- oder Bildaufnahmen. Diese Gesetzgebungen können erlauben, daß diese Schall- oder Bildträger auf Grund ihres außergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.
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