Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber nicht veröffentlichter Werke und die Urheber von Werken, die zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlicht worden sind, genießen in den übrigen Verbandsländern während der ganzen Dauer des Rechtes an dem Originalwerk das ausschließliche Recht, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu gestatten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise