(1) Dieses Übereinkommen soll ohne zeitliche Beschränkung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage seiner Kündigung in Kraft bleiben.
(2) Diese Kündigung ist an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten. Sie wirkt nur für das Land, das sie erklärt hat; für die anderen Verbandsländer bleibt das Übereinkommen wirksam.
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