(1) Dieses Übereinkommen soll ratifiziert, die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Juli 1931 in Rom hinterlegt werden.
(2) Das Übereinkommen wird einen Monat nach diesem Zeitpunkt zwischen den Verbandsländern, die es ratifiziert haben werden, in Kraft treten. Sollte es jedoch schon vorher von mindestens sechs Verbandsländern ratifiziert werden, so wird es zwischen diesen Verbandsländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Verbandsländer einen Monat nach der Anzeige jeder Ratifikation.
(3) Bis 1. August 1931 können sich verbandsfremde Länder dem Verband anschließen, indem sie entweder dem in Berlin am 13. November 1908 unterzeichneten oder dem vorliegenden Übereinkommen beitreten. Vom 1. August 1931 an können sie nur noch dem vorliegenden Übereinkommen beitreten.
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